Smartling Master Services
Vertrag 20260203
1. DEFINITIONS
- Unter „vertraulichen Informationen“ versteht man alle Informationen, die eine Partei (die „offenlegende Partei“) der anderen Partei (der „empfangenden Partei“) mündlich, schriftlich oder auf andere Weise offenlegt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die aufgrund der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind.
- „Wirksamkeitsdatum“ bezeichnet den Tag, an dem der Kunde diese Vereinbarung erstmals akzeptiert, beispielsweise durch Unterzeichnung eines Bestellformulars oder eines Leistungsplans, der auf diese Vereinbarung Bezug nimmt, oder durch Zugriff auf oder Nutzung der Dienste.
- Unter „Sprachdienstleistungen“ versteht man Sprachübersetzungen und damit verbundene Dienstleistungen, wie sie in einem Leistungsverzeichnis beschrieben werden.
- „Neural Machine Translation Hub“ oder „NMT Hub“ bezeichnet maschinell erzeugte Sprachübersetzung und damit verbundene Dienstleistungen, wie sie in einem Leistungsverzeichnis beschrieben werden.
- „Kundendaten“ bezeichnet die Informationen, die Smartling vom Kunden oder in dessen Auftrag im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellt werden.
- „Kundenbezogene personenbezogene Daten“ bezeichnen personenbezogene Daten, persönlich identifizierbare Informationen oder ähnliche Informationen, die dem Kunden gehören.
- Unter „Professionellen Dienstleistungen“ versteht man Integrations-, Beratungs- und ähnliche Dienstleistungen, die in einem Leistungsverzeichnis beschrieben werden.
- Der Begriff „Dienstleistungen“ umfasst die professionellen Dienstleistungen, Sprachdienstleistungen, Softwaredienstleistungen und den NMT Hub zusammenfassend.
- „Software-Services“ bezeichnet Softwareanwendungen, die von Smartling bereitgestellt werden und in einem Serviceplan beschrieben sind.
- Der Begriff „Serviceplan“ bezeichnet das Bestelldokument für den Kauf von Dienstleistungen des Kunden bei Smartling, das die Parteien jeweils abschließen. Mit der Unterzeichnung durch Smartling und den Kunden wird jeder Serviceplan Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. SMARTLING RESPONSIBILITIES
2.1. Bereitstellung von Software-Dienstleistungen. Smartling wird: (a) dem Kunden die Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung und dem entsprechenden Leistungsverzeichnis zur Verfügung stellen; und (b) dem Kunden Standardsupport für die Software-Dienstleistungen gemäß dem beigefügten Leistungsverzeichnis bieten.
2.2. Schutz der Kundendaten. Smartling wird angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Kundendaten zu gewährleisten. Die Parteien werden ihre Verpflichtungen aus allen im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgeschlossenen oder diesem beigefügten Nachträgen zum Schutz personenbezogener Daten oder Datenverarbeitungsvereinbarungen einhalten.
2.3. Smartling-Personal. Smartling ist für die Leistung seines Personals (einschließlich seiner Angestellten und Auftragnehmer) und die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag verantwortlich, sofern hierin nichts anderes bestimmt ist.
2.4. Einhaltung der Gesetze. Smartling sichert zu und gewährleistet, dass die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Einklang mit geltendem Recht steht.
3. Gebühren und Zahlung
3.1. Gebühren. Der Kunde zahlt alle in den Leistungsverzeichnissen aufgeführten Gebühren. Sofern hierin oder in einem Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist: (a) Die Gebühren basieren auf den erworbenen Leistungen und nicht auf der tatsächlichen Nutzung; (b) die Zahlungsverpflichtungen sind unwiderruflich; gezahlte Gebühren sind nicht erstattungsfähig; und (c) die Anzahl der erworbenen Leistungen kann während der jeweiligen Vertragslaufzeit nicht reduziert werden. Vorbehaltlich Abschnitt 3.4 und ohne Einschränkung erkennt der Kunde an und erklärt sich damit einverstanden, dass seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren gemäß diesem Abschnitt 3.1 ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung ist.
Auslagen. Der Kunde erstattet Smartling angemessene Reise- und sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit den Leistungen entstehen, sofern Smartling die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden erhalten hat.
Rechnungsstellung und Zahlung. Smartling stellt dem Kunden die Leistungen gemäß dem jeweiligen Leistungsverzeichnis in Rechnung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Smartling vollständige und korrekte Rechnungs- und Kontaktinformationen bereitzustellen und Smartling über jegliche Änderungen dieser Informationen zu informieren.
.
. Geht ein Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum bei Smartling ein (ausgenommen sind Gebühren, die Gegenstand eines begründeten und in gutem Glauben geführten Streits sind), so können auf diese Gebühren, unbeschadet der Rechte und Rechtsmittel von Smartling, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % des ausstehenden Betrags pro Monat oder des gesetzlich zulässigen Höchstsatzes, je nachdem, welcher niedriger ist, erhoben werden. Befindet sich das Konto des Kunden 30 Tage oder länger im Zahlungsverzug (ausgenommen sind Gebühren, die Gegenstand eines begründeten und in gutem Glauben geführten Streits sind), kann Smartling sämtliche oder einzelne Dienstleistungen für den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Beträge aussetzen. Wird der Zahlungsverzug nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum behoben, kann Smartling diesen Vertrag und alle ausstehenden Leistungspläne aufgrund eines wesentlichen Vertragsverstoßes des Kunden nach schriftlicher Mitteilung kündigen, wobei in diesem Fall die in Abschnitt 8.2(a) unten beschriebene Frist zur Behebung des Zahlungsverzugs als abgelaufen gilt.
Steuern. Die Gebühren von Smartling beinhalten keine Steuern, Abgaben, Zölle oder ähnliche staatliche Gebühren jeglicher Art, die von einer beliebigen Gerichtsbarkeit erhoben werden können (zusammenfassend „Steuern“), außer wie in diesem Abschnitt dargelegt. Alle Steuern, die aufgrund von Transaktionen unter diesem Vertrag erhoben werden, sind von dem gemäß den geltenden Gesetzen und behördlichen Vorschriften bestimmten Steuerpflichtigen zu tragen und zu entrichten. Ungeachtet des Vorstehenden stellt Smartling dem Kunden eine Rechnung, wenn Smartling rechtlich zur Zahlung oder zum Einzug von Steuern verpflichtet ist, für die der Kunde gemäß diesem Abschnitt verantwortlich ist. Der Kunde ist zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet, es sei denn, er legt Smartling eine gültige, von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellte Steuerbefreiungsbescheinigung vor.
3.6. Zukünftige Funktionalität. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass seine Käufe, sofern nicht ausdrücklich in einem Leistungsverzeichnis vorgesehen, nicht von der Bereitstellung zukünftiger Funktionalitäten oder Funktionen abhängig sind und auch nicht von mündlichen oder schriftlichen öffentlichen Äußerungen von Smartling zu zukünftigen Funktionalitäten oder Funktionen abhängen.
4. Rechte und Lizenzen
4.1. Rechtevorbehalt. Vorbehaltlich der hierin oder in einem Serviceplan ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte behalten Smartling und seine Lizenzgeber alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Diensten und der gesamten zugehörigen Dokumentation, dem Know-how, den Spezifikationen, Entwicklungen, Diagrammen und dem sonstigen geistigen Eigentum. Dem Kunden werden hierin keine anderen Rechte als die hierin ausdrücklich festgelegten eingeräumt. Vorbehaltlich der hierin oder in einem Serviceplan ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte behalten der Kunde und seine Lizenzgeber alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Kundendaten, einschließlich aller damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum. Smartling werden hierin keine anderen Rechte als die hierin oder in einem Serviceplan ausdrücklich festgelegten eingeräumt.
Lizenz zur Nutzung von Feedback. Der Kunde gewährt Smartling eine weltweite, unbefristete, unwiderrufliche und lizenzgebührenfreie Lizenz zur Nutzung und Einbindung in die Dienste jeglicher Vorschläge, Verbesserungswünsche, Empfehlungen, Korrekturen oder sonstigen Rückmeldungen des Kunden in Bezug auf den Betrieb der Dienste. Durch solche Rückmeldungen erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an geistigem Eigentum oder sonstige Ansprüche an den Diensten.
. Öffentlichkeitsarbeit
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung darf jede Partei den Namen und das Logo der anderen Partei in Listen oder anderen angemessenen, öffentlich zugänglichen Materialien (einschließlich auf ihrer Website) verwenden, die Kunden oder Lieferanten beschreiben. Jede Partei kann ihre Zustimmung zur Verwendung ihres Namens oder Logos durch die andere Partei jederzeit schriftlich (E-Mail genügt) widerrufen. Sofern hierin nicht anders festgelegt, darf keine Partei die Marken und Handelsnamen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung verwenden
5. Vertraulichkeit
5.1. Art der vertraulichen Informationen. Vertrauliche Informationen beider Parteien umfassen die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung und alle Leistungsverzeichnisse (einschließlich der Preise) sowie Geschäfts- und Marketingpläne, Technologie- und technische Informationen, Produktpläne und -designs sowie Geschäftsprozesse. Ungeachtet des Vorstehenden umfassen vertrauliche Informationen keine Informationen, die: (a) ohne Verletzung einer gegenüber der offenlegenden Partei bestehenden Verpflichtung allgemein bekannt sind oder werden; (b) der empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei ohne Verletzung einer gegenüber der offenlegenden Partei bestehenden Verpflichtung bekannt waren; (c) von einem Dritten ohne Verletzung einer gegenüber der offenlegenden Partei bestehenden Verpflichtung erhalten wurden; oder (d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden.
Schutz vertraulicher Informationen. Die empfangende Partei wendet dieselbe Sorgfalt an, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen gleicher Art anwendet (mindestens jedoch angemessene Sorgfalt): (a) Sie verwendet die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung; und (b) sofern die offenlegende Partei nicht schriftlich etwas anderes genehmigt, beschränkt sie den Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei auf diejenigen ihrer Mitarbeiter und Auftragnehmer, die diesen Zugriff für mit dieser Vereinbarung vereinbare Zwecke benötigen und die mit der empfangenden Partei Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet haben, die mindestens den hierin festgelegten Schutzbestimmungen entsprechen.
5.3. Schutz personenbezogener Daten. Zur Klarstellung: Personenbezogene Daten, persönliche Informationen oder geschützte Gesundheitsdaten, je nach Anwendbarkeit und Definition dieser Begriffe in den Anhängen zu dieser Vereinbarung, gelten als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung, unabhängig davon, ob sie von der offenlegenden Partei absichtlich übermittelt wurden. Die Verpflichtungen der Parteien zum Schutz dieser Informationen gemäß Abschnitt 5.2 müssen der besonderen Art dieser Informationen angemessen sein.
. Offenlegungspflicht
Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten der offenlegenden Partei offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei vorab schriftlich über die Offenlegungspflicht (soweit gesetzlich zulässig) und leistet ihr auf Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung, falls diese die Offenlegung anfechten möchte. Ist die empfangende Partei aufgrund eines Zivilverfahrens gesetzlich zur Offenlegung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet und widerspricht die offenlegende Partei der Offenlegung nicht, erstattet die offenlegende Partei der empfangenden Partei die angemessenen Kosten für die Zusammenstellung und die Bereitstellung eines sicheren Zugangs zu diesen vertraulichen Informationen.
.
. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass ein Verstoß oder drohender Verstoß der empfangenden Partei gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 5 der offenlegenden Partei einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, für den ein finanzieller Ausgleich nicht angemessen wäre. Jede Partei vereinbart daher, dass die offenlegende Partei im Falle eines Verstoßes oder drohenden Verstoßes der empfangenden Partei gegen diese Verpflichtungen berechtigt ist, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, einschließlich einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen Anordnung, der Erfüllung des Vertrages und aller anderen Unterlassungsansprüche, die ein zuständiges Gericht für angemessen hält. Diese Ansprüche können ohne Sicherheitsleistung oder sonstige Bürgschaft geltend gemacht werden. Zur Klarstellung: Diese Ansprüche bestehen zusätzlich zu allen anderen gesetzlichen Rechten und Ansprüchen und schließen diese nicht aus.
6. Entschädigung
6.1. Durch Smartling. Smartling verteidigt, entschädigt und hält den Kunden, seine verbundenen Unternehmen, seine Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten von jeglichen Verlusten, Schäden oder Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die im Zusammenhang mit Ansprüchen, Forderungen, Klagen oder Verfahren (zusammenfassend „Ansprüche“) entstehen, die von einem Dritten gegen den Kunden erhoben werden und die behaupten, dass die Nutzung der Dienste durch den Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung die geistigen Eigentumsrechte dieses Dritten verletzt; vorausgesetzt, dass Smartling keine solche Entschädigungsverpflichtung hat, soweit diese Verletzung: (a) sich auf die Nutzung der Dienste in Kombination mit anderer Software, Hardware, Datenprodukten, Prozessen oder Materialien bezieht, die nicht von Smartling bereitgestellt wurden, und die Verletzung ohne diese Kombination nicht eingetreten wäre; (b) aus Änderungen an einem Dienst durch Smartling resultiert oder damit in Zusammenhang steht, die zur Einhaltung der vom Kunden bereitgestellten Spezifikationen vorgenommen wurden; (c) aus Änderungen an den Diensten resultiert oder damit in Zusammenhang steht, die nicht von Smartling vorgenommen oder autorisiert wurden; oder d) nach Benachrichtigung von Smartling über eine rechtsverletzende Aktivität oder Nutzung und Bereitstellung einer angemessenen Umgehungslösung durch Smartling fortgesetzt wird.
6.2.
des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, Smartling, seine verbundenen Unternehmen, seine Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten von jeglichen Verlusten, Schäden oder Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit einer gegen Smartling erhobenen oder geltend gemachten Forderung eines Dritten entstehen, die Folgendes beinhaltet: (a) Kundendaten und jegliches Material, das Smartling im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wurde, verletzen die Rechte an geistigem Eigentum eines Dritten; (b) Kundendaten und jegliches Material, das Smartling im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wurde, stellten eine unzulässige oder rechtswidrige Verbreitung oder Offenlegung personenbezogener Daten dar oder führten dazu, wobei die Verpflichtung des Kunden in diesem Fall nur insoweit beschränkt ist, als diese Verbreitung oder Offenlegung nicht auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Smartling zurückzuführen ist; oder (c) die Nutzung von Kundendaten durch Smartling gemäß dieser Vereinbarung hat einem Dritten anderweitig Schaden zugefügt.
Verfahren. Als ausdrückliche Voraussetzung für die Entschädigungspflicht der entschädigungspflichtigen Partei gemäß diesem Abschnitt 6 muss die entschädigungsberechtigte Partei: (a) die entschädigungspflichtige Partei unverzüglich schriftlich über den betreffenden Anspruch, für den Entschädigung verlangt wird, informieren; und (b) der entschädigungspflichtigen Partei jegliche nichtmonetäre Unterstützung, Informationen und Befugnisse gewähren, die für die Verteidigung und Beilegung dieses Anspruchs erforderlich sind. Die entschädigungspflichtige Partei kann einen Rechtsanwalt für die Verteidigung des Anspruchs auswählen und den Verlauf eines jeden Rechtsstreits oder sonstigen streitigen Verfahrens im Zusammenhang mit dem Anspruch bestimmen. Die entschädigungsberechtigte Partei kann, wenn sie dies wünscht, ihren eigenen Rechtsanwalt auswählen und ihre eigene Verteidigung gegen einen Anspruch führen, muss jedoch die Kosten ihres eigenen Rechtsanwalts und aller Aktivitäten in einem von ihrem gewählten Rechtsanwalt geführten streitigen Verfahren tragen. Die entschädigungspflichtige Partei kann jeden Anspruch, soweit die Beilegung eine Geldzahlung erfordert, zu deren Zahlung sich die entschädigungspflichtige Partei bereit erklärt, mit oder ohne Zustimmung der entschädigungsberechtigten Partei beilegen. Die entschädigungspflichtige Partei muss die Zustimmung der entschädigungsberechtigten Partei zu jedem Vergleich einholen, soweit dieser (i) einer einstweiligen Verfügung oder einer anderen billigkeitsrechtlichen Maßnahme zustimmt, (ii) ein Eingeständnis oder eine Zustimmung zu einer Handlung, Unterlassung, Schulderklärung oder einem anderen Sachverhalt in Bezug auf die entschädigungsberechtigte Partei enthält oder (iii) Bestimmungen über zukünftige Aktivitäten enthält, die das Geschäft oder die Interessen der entschädigungsberechtigten Partei wesentlich beeinträchtigen würden. Diese Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert, an Bedingungen geknüpft oder verzögert werden
7. EINSCHRÄNKUNGEN
7.1. Haftungsbeschränkung. Die Haftung keiner der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag übersteigt den Gesamtbetrag der vom Kunden für Dienstleistungen in den zwölf (12) Monaten vor dem Ereignis oder der Unterlassung, die zur Haftung führt, zu zahlenden Gebühren. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Haftung keiner Partei aus oder im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen gemäß Abschnitt 5.2 oder 5.3 oder gemäß Abschnitt 6 dieses Rahmenvertrags auf das Dreifache (3x) der Gesamtgebühren für Dienstleistungen beschränkt, die der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis zu entrichten hatte. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Klage auf Vertrag oder unerlaubter Handlung beruht und ungeachtet der Haftungsgrundlage.
7.2. Ausschluss von Folgeschäden und damit verbundenen Schäden. In keinem Fall haftet eine der Parteien gegenüber der anderen Partei für entgangenen Gewinn, Umsatzeinbußen oder indirekte, besondere, zufällige, Folge-, Deckungs- oder Strafschäden, unabhängig davon, ob die Klage auf Vertrag oder unerlaubter Handlung beruht und ungeachtet der Haftungsgrundlage, selbst wenn eine Partei auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Ungeachtet des Vorstehenden erkennen die Parteien an und vereinbaren, dass Schäden, die aus einem Verstoß einer Partei gegen Abschnitt 5 entstehen, als direkte Schäden gelten.
8. LAUFZEIT & KÜNDIGUNG
8.1. Laufzeit des Vertrags. Dieser Vertrag tritt am Wirksamkeitsdatum in Kraft und bleibt bis zum Ablauf oder der Kündigung aller hierunter fallenden Abonnements gültig.8.2.
Eine Partei kann diesen Vertrag und alle zugehörigen Servicepläne kündigen: (a) 30 Tage nach schriftlicher Mitteilung an die andere Partei über eine wesentliche Vertragsverletzung, sofern diese Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist nicht behoben ist; oder (b) fristlos durch schriftliche Mitteilung, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren oder ein anderes Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten von Gläubigern eingeleitet wird.
Rückerstattung oder Zahlung bei Kündigung. Kündigt der Kunde diesen Vertrag gemäß Ziffer 8.2 oder aufgrund eines Verstoßes von Smartling gegen eine geltende Zusicherung oder Gewährleistung, erstattet Smartling dem Kunden alle im Voraus bezahlten Gebühren für die verbleibende Laufzeit aller Servicepläne nach dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung. Wird dieser Vertrag von Smartling gemäß Abschnitt 8.2 gekündigt, ist der Kunde zur Zahlung aller ausstehenden Gebühren für die verbleibende Laufzeit aller Leistungspakete verpflichtet. Die Kündigung befreit den Kunden in keinem Fall von seiner Verpflichtung zur Zahlung der an Smartling für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Kündigung fälligen Gebühren.
8.5. Fortgeltung der Bestimmungen. Die Abschnitte 2.2, 3, 4.2, 5, 7, 8 und 9 dieses Rahmenvertrags sowie alle Bestimmungen der Leistungspakete, die ihrer Natur nach auch nach Beendigung des jeweiligen Leistungspakets fortgelten sollen, bleiben auch nach Beendigung oder Ablauf dieses Vertrags in Kraft.
9. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
9.1. Auslegung. Die in Abschnitt 1 dieses Rahmenvertrags enthaltenen Definitionen gelten für alle Dokumente, die auf diesen Vertrag Bezug nehmen und ihm unterliegen, sofern sie nicht ausdrücklich durch ein solches Dokument ersetzt werden. Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit. Die in diesem Vertrag verwendete Sprache gilt als von beiden Parteien gewählte Sprache zur Ausdruck ihres gemeinsamen Willens. Eine strenge Auslegung zu Ungunsten einer der Parteien findet keine Anwendung auf die hierin gewährten Rechte oder auf eine Bestimmung dieses
Vertrags. 9.2. Art der Benachrichtigung. Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, bedürfen alle Benachrichtigungen, Genehmigungen und Zustimmungen der Schriftform und gelten als zugestellt bei: (a) persönlicher Übergabe; (b) am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post; (c) am zweiten Werktag nach Versand per bestätigtem Fax; oder (d) Eingang per E-Mail. Benachrichtigungen an Smartling sind an die Rechtsabteilung zu richten. Benachrichtigungen an den Kunden sind an den vom Kunden benannten Ansprechpartner für die Rechnungsstellung zu richten, sofern im Leistungsverzeichnis
nichts anderes vereinbart ist. 9.2
Anwendbares Recht; . Dieser Vertrag unterliegtausschließlich dem internen Recht des Staates New York unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden durch ein verbindliches Schiedsverfahren in New York, New York, USA, gemäß den Regeln der American Arbitration Association (AAA) durch einen gemäß diesen Regeln bestellten Einzelschiedsrichter und nach deren beschleunigtem Verfahren beigelegt. Sofern nicht anders vereinbart, unterwirft sich jede Partei der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der staatlichen und bundesstaatlichen Gerichte in New York, New York, für alle Klagen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und erklärt sich mit dem Gerichtsstand dieser Gerichte einverstanden. Jede Partei verzichtet auf jegliche Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtsstands. Mit Abschluss dieses Vertrags verzichtet jede Partei auf ihr Recht auf ein Geschworenengericht und auf die
Teilnahme aneiner Sammelklage. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung. 9.3. Vollständige Vereinbarung; Zuständigkeit. Diese Vereinbarung, einschließlich aller Anhänge, Anlagen und Leistungsverzeichnisse, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen und gleichzeitigen Vereinbarungen, Angebote oder Zusicherungen, ob schriftlich oder mündlich, die ihren Gegenstand betreffen. Änderungen, Ergänzungen oder der Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von der Partei unterzeichnet werden, gegen die die Änderung, Ergänzung oder der Verzicht geltend gemacht werden soll. Im Falle eines Widerspruchs oder einer Unstimmigkeit zwischen den Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und einem Anhang oder Leistungsverzeichnis haben die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags Vorrang, sofern im Anhang
oder Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ungeachtet etwaigerentgegenstehender Bestimmungen in diesem Vertrag werden keine Bedingungen aus Kundenbestellungen oder sonstigen Kundendokumenten in diesen Vertrag aufgenommen oder sind Bestandteil dieses Vertrags; alle derartigen Bedingungen sind ungültig. 9.4. Abtretung; Unterauftragnehmer. Keine der Parteien darf ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, weder kraft Gesetzes noch anderweitig. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Fusion, eine Übernahme,
eine Umstrukturierung, ein Kontrollwechsel oder der Verkauf aller oderim Wesentlichen aller Vermögenswerte einer Partei vorliegt. Jede Abtretung dieses Vertrags oder eines Teils
davon, die nicht den vorstehenden Bestimmungenentspricht, ist ungültig. Dieser Vertrag ist für
die Parteien, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger verbindlich und kommt ihnen zugute. Der Kunde versteht und erklärt sich damit einverstanden, dass Smartling Unterauftragnehmer mit der Erbringung bestimmter Leistungen beauftragen kann. Smartling stellt eine Liste aller Unterauftragnehmer zur Verfügung, die im Rahmen dieses Vertrags über die Software-Services Leistungen erbringen. 9.5. Verhältnis der Parteien. Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner. Durch diese Vereinbarung wird zwischen den Parteien keine Partnerschaft, kein Franchise-, Joint-Venture-, Agentur-, Treuhand- oder Arbeitsbeziehung begründet. 9.6. Begünstigte Dritter. Diese Vereinbarung begründet keine Begünstigten Dritter, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt. 9.7. Verzicht und kumulative Rechtsbehelfe. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts aus dieser Vereinbarung durch eine der Parteien stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar. Sofern hierin nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die hierin vorgesehenen Rechtsbehelfe zusätzlich zu und nicht ausschließlich zu allen anderen Rechtsbehelfen einer Partei nach dem Gesetz oder nach Billigkeitsrecht. 9.8. Salvatorische . Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags von einem zuständigen Gericht als rechtswidrig erachtet werden, so gilt diese Bestimmung als nichtig, und die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags bleiben in Kraft. In diesem Fall gilt die nichtige Bestimmung, soweit rechtlich zulässig und
unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise möglich, als durch diejenige Bestimmung ersetzt, die dem in der nichtigen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien am nächsten kommt. 2025